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AutorenbildEthius Invest

Nachhaltigkeitsversprechen und Regulatorik im Fondsverkauf

Von Luisa Lange aus dem Private-Magazin 04/2022. #sustainablefinance #sfdr #MiFIDII


Regulatorik und Nachhaltigkeitsversprechen im Fondsverkauf


Seit Inkrafttreten der „Sustainable Finance Disclosure Regulation“ (SFDR) der Europäischen Union im März 2021 sind Vermögensverwalter verpflichtet, in der EU verkaufte Fonds als Artikel 6, 8 oder 9 selbständig zu klassifizieren. Ergänzend waren Fondsmanager in den letzten Monaten gefragt, die Umsetzung der technischen Regulierungsstandards (sog. RTS) der SFDR vorzubereiten, die im Januar 2023 in Kraft treten werden. Diese Standards verlangen von den Managern eine detaillierte Auskunft über den ESG-Ansatz ihrer Fonds offenzulegen. Dabei müssen Angaben zu den Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen sowie regelmäßig aktuelle Informationen dazu in vorvertraglichen Dokumenten getätigt werden. Seit Einführung dieses Systems hat sich eine interessante Entwicklung am Fondsmarkt bemerkt gemacht. In der Zwischenzeit haben einige Fondsmanager die Klassifizierung ihrer Fonds überprüft und gemäß im Oktober 2022 veröffentlichter Daten von Morningstar viele sog. „Artikel-9-Produkte“ auf „Artikel 8- Produkte“ herabgestuft. Die zunächst teils ungenauen Vorschriften auf EU-Ebene zu nachhaltigen Geldanlagen scheinen Einfallstore für konventionelle Fondshäuser geschaffen zu haben, einigen Produkten einen grünen Anstrich zu verpassen, ohne die notwendige transformative Leistung zu vollziehen, die die Einstufung eines Fonds mit Artikel 9 Status begründen könnte. Die EU-Kommission hatte deshalb mit ihren im Juli 2021 veröffentlichten Q&A zur SFDR für eine klarere Abgrenzung zwischen Finanzprodukten gesorgt, die Art. 8 und Art. 9 der SFDR zuzuordnen sind. Bei Finanzprodukten mit Art. 8 Status geht es um die «Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale.» Ein Art. 8 Produkt ist somit zunächst ein Produkt, dass sich mit Nachhaltigkeit assoziiert – sei es über den bloßen Produktnamen («ESG-Fonds») oder durch werbliche Beschreibungen. Nicht erforderlich ist, dass ein Art. 8 zugeordneter Fonds eine konkrete «nachhaltige Investition» im Sinne der SFDR tätigt. Diese Vorgabe gilt nur für Art. 9 Fonds und erklärt wieso die großen Asset-Management Gesellschaften entschieden haben, immer weniger Fonds aus ihrem Produktsortiment in die Art. 9 Kategorie einzuordnen oder diese umzuklassifizieren. Ausschließlich Nachhaltigkeitsfonds basierend auf Art. 9 der Offenlegungsverordnung müssen nämlich darlegen, wie nachhaltige Investitionen angestrebt werden. Ein Finanzprodukt soll nur dann als Art. 9 Produkt anerkennungsfähig sein, wenn es ausschließlich „nachhaltige Investitionen“ tätigt. Faktisch hat damit Art. 9 der SFDR die Wirkung einer inhaltlichen Produktregulierung – auch wenn die Vorschrift formal nur eine Transparenzvorgabe macht.

Problematik: Regulatorische Doppelspurigkeit

Analog zur SFDR-Regulierung gilt in Deutschland per Mitte’22 die um nachhaltigkeitsbezogene Ziele und Nachhaltigkeitsfaktoren ergänzte MiFID 2-Zielmarkt Definition. Demnach müssen angebotene Fonds die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (sog. PAIs) der SFDR und Mindestausschlüsse vorweisen, die vom BVI, der deutschen Kreditwirtschaft und dem deutschen Derivateverband, gesondert definiert worden sind. Die Berücksichtigung bergen große Herausforderungen für in Deutschland ansässige Finanzberater, da sie zukünftig diese gesetzlich geforderten Merkmale mit der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) je nach Kundenwunsch und individuellem Verständnis von Nachhaltigkeit in Einklang bringen müssen.

Regulatorischer Wettstreit in Deutschland vs. keine Regulatorik in der Schweiz

In der Schweiz, wo bis jetzt keinerlei rechtlich bindende regulatorische Eckpfeiler für als nachhaltig beworbene Finanzprodukte gelten, brachten die im letzten Jahr veröffentlichten Resultate der Mystery-Shopping-Tour für Fonds von Greenpeace interessante Einblicke. In 43 Beratungsgesprächen bei 19 großen Banken wurde explizit nach klimaverträglichen Produkten gefragt. In rund 23 Prozent der Gespräche wurde ein Produkt empfohlen, welches dieser Präferenz genügen sollte, keines davon konnte sich jedoch gemäß vorher angefertigtem Kriterienkatalog als solches qualifizieren. Anders wie in Deutschland muss in der Schweiz jedoch kein Produktanbieter rechtliche Konsequenzen befürchten, wenn Nachhaltigkeitsversprechen nicht eingehalten werden. Die FINMA stellt wohl deshalb in einer Aufsichtsmitteilung von November 2021 zur „Prävention und Bekämpfung von Greenwashing“ die Reputationsrisiken für den Finanzplatz Schweiz fest und begrüßt zeitgleich, dass der Bundesrat Anpassungen im Finanzmarktrecht erwägt, die möglicherweise Ergänzungen im FIDLEG vorsehen. Gleichzeitig positioniert sich die schweizerische Bankiervereinigung zurückhaltend. Gemäß ihrer offiziell einsehbaren Position ist es „aus Sicht der Schweiz verfrüht sich bereits jetzt regulatorisch auf einen bestimmten Ansatz festzulegen.“ Es bleibt offen, ob Investorinnen und Investoren aus der EU durch die aktuelle Regulatorik tatsächlich besser vor Greenwashing geschützt sind als solche aus der Schweiz. Fest steht, dass nach wie vor viele Asset-Manager in beiden Märkten Werbung platzieren, die als beschönigend umweltfreundliche Kommunikation gilt. Ein Drahtseilakt besteht zwischen Verkaufsargumenten, welche möglicherweise noch keine Lügen sind, die justiziabel wären und Nachhaltigkeitsversprechen, die einhaltbar sind.


Der Original Beitrag kann hier eingesehen werden.



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